Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV§ 30 Steueranmeldung
Stand: 10.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/30#abs-1 (1) Die Steueranmeldung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten Steueranmeldung widerruflich zulassen, soweit die in einem Kalendermonat durchschnittlich hergestellte Menge 75 Liter nicht übersteigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 15 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/30#abs-2 (2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 30 SchaumwZwStV →
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- BGH, 09.12.2015 – 1 StR 256/15Hinterziehung von Schaumweinsteuer: Direkte Auslieferung von Schaumwein aus Italien an inländische Kunden eines deutschen Händlers ohne Lagerung des Schaumweins in einem Zwischenlager in DeutschlandZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 30 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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